45 Email-Adressen wurde eine solche Arbeit zudem wesentlich erschwert. Unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar führte der Beschuldigte 2 in seiner ersten Einvernahme auf die Frage, ob die N.________AG im Jahr 2011 noch Leistungen an die E.________ AG erbracht habe, unter Bezugnahme auf das besagte Mail von R.________ denn auch aus: «2011 wurden wir daran gehindert, Leistungen zu erbringen. Wir wollten. Es wäre ja auch eigentlich so angedacht gewesen. 2010 waren wir E.________AG» (pag. 05 002 011 Z. 367-373).