__ AG tätig gewesen und hätten ihr Einnahmen aus verrichteten Arbeiten weitergeleitet. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Privatklägerin und der Generalstaatsanwaltschaft sind indessen auch für die Kammer keine nennenswerten Gegenleistungen erkennbar, welche die Privatklägerin im Jahr 2011 für die in Anspruch genommenen Akontozahlungen erbracht hätte. Während der Beschuldigte 1 sich gegen Ende 2010 noch erhofft hatte, künftig als Inhaber von 50% der Aktien der E.________ AG einen grösseren Einfluss auf den Geschäftsgang ausüben zu können, musste er am 21. Dezember 2010 ein Bündnis von R.___