_ AG (inkl. Differenzzahlung) hätten angemessene Gegenleistungen der N.________AG gegenübergestanden, verfolgen sie einen völlig anderen Ansatz, der nicht geeignet ist, ihr damaliges Handeln zu rechtfertigen. Dass die am 7. Dezember 2010 in Rechnung gestellte Differenz nichts mit den tatsächlich bei der N.________AG erbrachten Arbeiten zu tun hatte, zeigt sich auch anhand deren Bemessung. So orientierte sich die Rechnung nicht an Arbeitsstunden, die bei der N.________AG erbracht wurden, sondern ausschliesslich am Be-