zwischen April und Dezember 2011 höhere Beträge zugeflossen wären. Allein dieser Umstand war es nämlich – und nicht etwa allfällig höhere Kosten bei seinen Unternehmen – der den Beschuldigten 1 dazu veranlasste, einen Ausgleich zu verlangen bzw. schliesslich eigenmächtig vorzunehmen (pag. 05 001 017 Z. 582-587). Wenn sich die Beschuldigten nachträglich auf den Standpunkt stellen, den Leistungen der E.________ AG (inkl. Differenzzahlung) hätten angemessene Gegenleistungen der N.________AG gegenübergestanden, verfolgen sie einen völlig anderen Ansatz, der nicht geeignet ist, ihr damaliges Handeln zu rechtfertigen.