Wie auch von der Privatklägerin ausgeführt, überzeugt diese Argumentation nicht bzw. geht an der Sache vorbei. Der Beschuldigte 1 und R.________ haben in ihrer Vereinbarung vom 26. Mai / 29. Juni 2010 vereinbart, die von ihren Unternehmungen geleisteten Arbeiten mit einem monatlichen Pauschalbetrag – und damit unabhängig vom tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand – von CHF 120'000.00 abzugelten. Der Beschuldigte 1 wäre mit dieser Regelung auch einverstanden gewesen, wenn nicht den bc.________ Unternehmen im Machtbereich von R.________ zwischen April und Dezember 2011 höhere Beträge zugeflossen wären.