Dieses stellt die von den Mitarbeitenden der N.________AG von April bis Dezember 2010 geleisteten Stunden den für diesen Zeitraum von der E.________ AG an die N.________AG ausgerichteten Zahlungen (inkl. «Differenzzahlungen») gegenüber und kommt zum Schluss, die Leistungen stünden in einem angemessenen Verhältnis. Insbesondere liege der so errechnete Stundensatz der Mitarbeitenden der N.________AG unter dem «All-inclusive- Stundenansatz» eines BH.________-Freelancers (S. 17 ff. des Gutachtens, pag.1190 ff.). Wie auch von der Privatklägerin ausgeführt, überzeugt diese Argumentation nicht bzw. geht an der Sache vorbei.