Die Beschuldigten brachten immer wieder vor, den von der E.________ AG geleisteten Zahlungen hätten entsprechende und angemessene Gegenleistungen gegenübergestanden, weshalb ihr kein Schaden entstanden sei. Insbesondere hätten die vom Beschuldigten 1 beherrschte N.________AG - und damit auch die Beschuldigten selber - auch nach dem Jahreswechsel, also anfangs 2011, noch Dienstleistungen für die E.________ AG erbracht und von Dritten erhaltene Zahlungen an die E.________ AG weitergeleitet.