42 ratssitzung bzw. die darin vorgesehenen Handlungsbeschränkungen der Beschuldigten, kamen nämlich nicht einer Kündigung gleich. Vielmehr ging es den beiden anderen Verwaltungsräten darum, in den vom Beschuldigten 1 bisher sehr unabhängig geführten Geschäftszweig einbezogen zu werden und bei geschäftlichen Entscheidungen mitzuwirken, die der Beschuldigte 1 in der Vergangenheit alleine bzw. nach Absprache mit dem Beschuldigten 2 gefällt hatte. Auch sie waren aber nach wie vor an einer starken E.________ AG und damit an einer seriösen Kundenbetreuung interessiert.