geschah dies – auch vor dem Hintergrund der soeben aufgezeigten betrieblichen Neuausrichtung – augenscheinlich nicht im Interesse der E.________ AG, sondern vielmehr im Interesse der N.________AG. Wäre es den Beschuldigten lediglich um die Weiterbetreuung der Kunden und das Wohlergehen der E.________ AG gegangen, wie sie nun nachträglich einwenden, hätten sie ihre Dienstleistungen durchaus auch in anderer Form erbringen können. Die Einladung zur Verwaltungs-