Auch der Beschuldigte 1 schien sich zu diesem Zeitpunkt aber damit abgefunden zu haben, die angestrebte Einigung nicht mehr erzielen zu können. Wie sein weiteres Verhalten zeigt, konzentrierte er sich in der Folge nämlich in erster Linie auf das Wohlergehen der von ihm alleine beherrschten Gesellschaften und damit verbunden sein eigenes wirtschaftliches Fortkommen. In der bereits erwähnten Sitzung vom 5. Januar 2011 besprachen und planten die Beschuldigten zusammen mit ihren engsten Mitarbeitenden, wie sie künftig unabhängig von der E.________ AG als N.________AG weiterarbeiten wollten.