Der Beschuldigte 1 wandte sich denn auch noch am gleichen Tag mit einem Brief an Rechtsanwalt Q.________ und erklärte förmlich den Widerruf seiner Unterschriften, welche er «anlässlich des geplanten Kaufs der Aktien von Herrn X.________, der Auflösung des Aktionärbindungsvertrags, und der in diesem Zusammenhang stehenden Vereinbarung mit Herrn R.________ gegeben habe». Gleichzeitig beschwerte er sich unter Beilage verschiedener Emails über die «fragwürdigen Entscheidungen und Richtungsänderungen» von R.________ (pag. 3043 005 ff.). Auch der Beschuldigte 1 schien sich zu diesem Zeitpunkt aber damit abgefunden zu haben, die angestrebte Einigung nicht mehr erzielen zu können.