41 12. Dezember 2011 vollzogen habe, sei für sie nicht vorstellbar und entsprechend nicht vorhersehbar gewesen. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen im November und Dezember 2010 überzeugt diese Argumentation nicht. So schwenkte insbesondere R.________ mehrfach um, stellte Bedingungen und drohte an, sich aus dem bestehenden System zurückzuziehen. Auch die Beschuldigten selber bezeichneten R.________ verschiedentlich als unberechenbar und verspürten angeblich gar den Wunsch, die E.________ AG und deren Mitarbeitenden vor ihm zu schützen (so der Beschuldigte 2 beispielhaft auf pag.