Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich vor, es gehe nicht an, die Vereinbarung vom 26. Mai / 26. Juni 2010 teilweise als ungültig zu bezeichnen und andernorts darauf abzustellen. Nach dem Gesagten ist ihr entgegenzuhalten, dass das Verhalten der Beschuldigten, selbst wenn sie von der Gültigkeit der Vereinbarung ausgegangen wären, nicht zulässig gewesen wäre. 12.4 Fehlende Voraussehbarkeit und Wohl der Kunden Die Beschuldigten brachten zusammengefasst weiter vor, sie hätten mit ihren Handlungen dem Wohl der E.________ AG bzw. von deren Kunden gedient.