Sie haben mit der Vereinbarung damit nicht die «gelebte Regelung» schriftlich festgehalten, sondern höchstens versucht, eine gelebte – von ihnen als ungerecht empfundene – Regelung eigenmächtig anzupassen, weil die übrigen Aktionäre hierzu nicht Hand boten. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schliesslich vor, es gehe nicht an, die Vereinbarung vom 26. Mai / 26. Juni 2010 teilweise als ungültig zu bezeichnen und andernorts darauf abzustellen.