Wäre der Mandatsvertrag bereits vorher bekannt und akzeptiert gewesen, hätte sich nicht nur ein Grossteil der geführten E-Mail-Korrespondenz, sondern auch der Streit um die künftige Abgeltung der Leistungen erübrigt. Soweit die Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorbrachten, sie hätten mit dieser Vereinbarung lediglich die «gelebte» bzw. praktizierte Regelung betreffend Höhe der monatlichen Vergütungen ab Januar 2011 schriftlich festgehalten, kann ihnen nicht gefolgt werden. So gaben die Beschuldigten nämlich selber an, sie hätten während des Jahres 2010 Zahlungen an die bc.