Wie die Privatklägerin zu Recht vorbrachte (vgl. Ziff. 11.3 hiervor), handelt es sich dabei um ein (auf der einen Seite vom Beschuldigten 1 und auf der anderen Seite vom Beschuldigten 2 abgeschlossenes) In-sich-Geschäft, welches zivilrechtlich problematisch ist und die E.________ AG nicht verpflichtet bzw. die Beschuldigten nicht zu entlasten vermag. Auch dieser Problematik schienen sich die Beschuldigten bewusst gewesen zu sein, denn auch diesen Vertrag hielten sie (gleich wie die Rechnung über die Differenzzahlungen) vor den anderen Verwaltungsräten der E.___