Nach dem Gesagten bildet die Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010 weder eine hinreichende Grundlage für die eigenmächtige Anpassung der Pauschalleistungen durch eine Partei, noch sind darin Ausgleichsmechanismen vorgesehen, welche bei einer Erhöhung der an die bc.________ Unternehmen geleisteten Zahlungen greifen würden. Ebenso wenig kann sie als Grundlage für Akontozahlungen herhalten, wie sie die Beschuldigten Ende Dezember 2010 für das 1. Quartal 2011 auslösten. Dies schien auch den Beschuldigten bewusst gewesen zu sein. Anders scheint es der Kammer nicht erklärbar, weshalb sie am 8. Dezember 2010 einen