in keinem Zusammenhang mit den Pauschalzahlungen steht und somit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigten daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen. Des Weiteren ist der Vereinbarung generell kein Anspruch auf gleich hohe Pauschalleistungen zu entnehmen. Zwar ist in Ziff. 9 der Vereinbarung geregelt, dass den bc.________ Unternehmungen – gleich wie den Firmen des Beschuldigten 1 – ebenfalls eine monatliche Pauschale von CHF 120'000.00 für denselben Zeitraum zusteht. Gleichzeitig wird aber festgehalten, dass allfällige den Verhältnissen angepasste Konditionen dieser Pauschalregelung vorgehen. Dieser Vorbehalt bezieht sich explizit nur auf die bc.________ Unternehmen.