Angesichts der die Pauschale von CHF 120'000.00 übersteigenden Beträge, die an die bc.________ Gesellschaften ausgerichtet worden seien, seien sie berechtigt gewesen, für die Leistungen der N.________AG im Jahre 2011 ebenfalls einen die ursprüngliche Pauschale übersteigenden Betrag von CHF 150'000.00 zu fakturieren und die bisherigen Mehrleistungen auszugleichen. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass die in der Vereinbarung geregelte hälftige Gewinnbeteiligung (Ziff. 7 der Vereinbarung) in keinem Zusammenhang mit den Pauschalzahlungen steht und somit nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschuldigten daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen.