Es bestand somit bereits für das Jahr 2010 weder eine ausdrückliche noch eine implizite Grundlage für allfällige Vorauszahlungen. Erst recht nicht ersichtlich ist, weshalb die Vereinbarung zu einer solchen Zahlung für das Jahr 2011 legitimieren sollte, da ja bereits die Pauschalleistungen selber nur bis Ende 2010 vorgesehen waren. Die Beschuldigten stellten sich weiter auf den Standpunkt, in der Vereinbarung sei der Anspruch beider Parteien auf gleich hohe Entschädigungen und auf hälftige Gewinnteilung festgehalten. Angesichts der die Pauschale von CHF 120'000.00 übersteigenden Beträge, die an die bc.