39 vatklägerin oberinstanzlich zutreffend darlegten und auch vom Beschuldigten 2 bestätigt wurde (pag. 05 002 037 Z. 666 ff.) – nicht der im Jahre 2010 gelebten Praxis. Gemäss den vorhandenen Kontounterlagen wurde jeweils um den 20. des Monats ein Betrag von CHF 129'120.00 überwiesen (pag. 05 002 089). Es bestand somit bereits für das Jahr 2010 weder eine ausdrückliche noch eine implizite Grundlage für allfällige Vorauszahlungen.