Ferner spricht auch das Verhalten des Beschuldigten 1 gegen eine solche Modifikation. Er hätte sich wohl kaum noch Ende Mai 2010 (vgl. dazu das Mail vom 22. November 2010) derart um eine Neuregelung bemüht, wenn eine solche bereits bestanden hätte. Auch die ablehnende Haltung von R.________ in Bezug auf die vom Beschuldigten 1 geforderten Mehrleistungen an die N.________AG ergibt sich aus dem Mailverkehr deutlich. Nicht vorgesehen sind in der Vereinbarung zudem – wie bereits angedeutet – quartalsweise Vorauszahlungen.