Auch wenn in Ziff. 13 eine feste Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2011 festgelegt wurde, ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung klar, dass die Pauschalzahlungen nur für den Zeitraum von April bis und mit Dezember 2010 vorgesehen waren. Dass die Parteien (der Beschuldigte 1 und R.________) neben dieser Vereinbarung in der Zwischenzeit bezüglich der Pauschalzahlungen eine abweichende Regelung getroffen hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Entsprechendes wird von R.________ denn auch entschieden zurückgewiesen. Ferner spricht auch das Verhalten des Beschuldigten 1 gegen eine solche Modifikation.