Die gleiche Regelung (monatliche feste Pauschale von CHF 120'000.00 für April bis und mit Dezember 2010) gilt auch für jene Leistungen, welche die vormals im Eigentum von R.________ stehenden bc.________ Unternehmungen zugunsten der E.________ AG erbringen (vgl. Ziffer 6 oben); sollten R.________ und A.________ mit den bc.________ Unternehmungen Verträge abschliessen, welche für die Zeitperiode April bis und mit Dezember 2010 den Verhältnissen angepasste Konditionen vorsehen, gehen diese der vorstehenden Pauschalregelung vor [Hervorhebungen durch die Kammer]. Auch wenn in Ziff.