Die Beschuldigten bezogen sich für die Rechtfertigung der Differenzzahlungen und der Akontozahlung verschiedentlich auf die Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010. Bei der Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010 handelt es sich um einen Vertrag, welchen der Beschuldigte 1 und R.________ gestützt auf die Absichtserklärung vom 26. März 2010 im Hinblick auf eine künftige Zusammenarbeit abgeschlossen hatten und den sie vom dritten Aktionär (und Verwaltungsratsmitglied), X.________, geheim hielten (vgl. dazu bereits Ziff. 10.3 hiervor). In dieser Vereinbarung ist betreffend Pauschalzahlungen folgendes vereinbart: 9. […]