gemäss Mailverkehr vom 16. Dezember 2010, Kenntnisnahme der Einladung zur Verwaltungsratssitzung inkl. der vorgesehenen Taktanden, Saldierung und Überweisung auf dieser Mittel auf die-Konto [Valuta 24. Dezember 2010] sowie nachfolgende Verschiebungen bis hin zur Festgeldanlage für die G.________GmbH), sind durch die vorhandenen objektiven Beweismittel belegt und werden von den Beschuldigten grundsätzlich auch nicht bestritten. Sie wurden teilweise in Ziff. 12 hiervor bereits eingehend gewürdigt und auch von der Vorinstanz zutreffend nachgezeichnet (S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 839 ff.).