Indem die Beschuldigten auch die ausstehenden CHF 273'142.55 und das Verwaltungsratshonorar des Beschuldigten 1 noch praktisch mit ihrem Ausscheiden aus der E.________ AG an die N.________AG bzw. an den Beschuldigten 1 selber überwiesen, zeigten sie, dass sie noch vor der Beschränkung ihrer Befugnisse so viele Mittel wie möglich in ihren Machtbereich schaffen wollten. Inwiefern diese Handlungen im Interesse der E.________ AG gewesen sein sollten ist nicht für die Kammer nicht nachvollziehbar. Die Beschuldigten verschoben nämlich nicht nur erhebliche Mittel von der E.____