37 ten Zahlungen erst aus, nachdem sie von ihrer Absetzung und damit vom definitiven Bruch erfahren hatten, aber noch bevor die in Aussicht genommene Neuregelung in Kraft trat. Die zweite Rechnung erstellten sie erst, nachdem sie von ihrer Machtbeschränkung erfahren hatten und bezahlten sie noch am Tag ihrer Ausstellung. Indem die Beschuldigten auch die ausstehenden CHF 273'142.55 und das Verwaltungsratshonorar des Beschuldigten 1 noch praktisch mit ihrem Ausscheiden aus der E.__