__ Unternehmungen geleistet worden waren und die von der N.________AG im gleichen Zeitraum beanspruchte Pauschale von CHF 120'000.00 überstiegen. Eine entsprechende Ausgleichszahlung war vom Beschuldigten 1 bereits im November gefordert, von R.________ aber nicht akzeptiert worden. Andererseits stellten die Beschuldigten der E.________ AG am Tag der Saldierung des Geheimkontos eine Akontorechnung für Leistungen der N.________AG im ersten Quartal 2011, die sie gleichentags in Teilen (und zwar im Umfang des Restbetrags, der nach der Begleichung der Rechnung vom 7. Dezember 2010 von der Saldierung noch übrig war) beglichen. Auch diese Zahlung war in verschiedener Hinsicht unüblich.