09 001 187). Wenn der Beschuldigte 1 oberinstanzlich ausführte, er sei nur deshalb aus dem Verwaltungsrat ausgetreten, weil Rechtsanwalt U.________ ihm nach der Verwaltungsratssitzung «aus rechtlichen Gründen» zu diesem Schritt geraten habe (pag. 1233 Z. 18-22), erscheint dies mit Blick auf die im Vorfeld zur Sitzung getroffenen Massnahmen wenig wahrscheinlich. Vielmehr hatte der Beschuldigte 1 seine Handlungen nach der Einladung zur Verwaltungsratssitzung bereits darauf ausgerichtet, in Zukunft unabhängig von den beiden anderen Aktionären der E.________ AG – und damit letztlich auch unabhängig von der E.____