Wie bereits in erster Instanz brachte der Beschuldigte 2 in diesem Zusammenhang vor, für sie (ihn und den Beschuldigten 1) sei klar gewesen, dass ihre Angestellten an ihren Bürotischen sitzen müssten (pag. 1241 Z. 10 ff.), mithin die Möbel dorthin gehört hätten, wo auch die Arbeit verrichtet worden sei. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 835), sagte der Beschuldigte 2 damit aber zugleich auch, dass die Übernahme nicht vertraglich vereinbart worden war.