Vorgesehen wurde sodann, dass der Beschuldigte 1 am 7. Januar 2011 ein Schlichtungsverfahren einleiten werde mit dem Argument, X.________ und R.________ würden den Aktionärbindungsvertrag verletzen. Im Protokoll wird weiter festgehalten, die beiden anderen Aktionäre hätten dem Beschuldigten 1 bis dato keine Verletzungen des Aktionärbindungsvertrags vorgeworfen; woraufhin der Beschuldigte 2 einwendet, der Beschuldigte 1 habe den Aktionärbindungsvertrag mit der Gründung der N.________AG aber sehr wohl verletzt. Abschliessend wurde im Einleitungsteil