Vielmehr beglichen sie damit ausschliesslich Rechnungen, welche sie dieser im Namen der N.________AG (teilweise praktisch gleichzeitig mit der Saldierung) gestellt hatten und die zudem Leistungen zum Gegenstand hatten, die unter den Aktionären umstritten waren bzw. zumindest von R.________ zuvor teilweise explizit bereits zurückgewiesen worden waren. Neben der finanziellen Besserstellung der sich ausschliesslich im Machtbereich des Beschuldigten 1 befindlichen N.________AG, spricht auch das zeitliche Element dafür, dass es den