Dies führte dazu, dass die Mittel auf dem Geheimkonto nach der Saldierung integral an die N.________AG – und damit an eine Gesellschaft, die sich im alleinigen Machtbereich des Beschuldigten 1 befand – flossen. Entgegen ihrer Darstellung verwendeten die Beschuldigten die Mittel auf dem zuvor geschaffenen Geheimkonto somit nicht zur Bezahlung von beliebigen Verbindlichkeiten der E.________ AG. Vielmehr beglichen sie damit ausschliesslich Rechnungen, welche sie dieser im Namen der N.________AG (teilweise praktisch gleichzeitig mit der Saldierung) gestellt hatten und die zudem Leistungen zum Gegenstand hatten, die unter den Aktionären umstritten waren bzw. zumindest von R._____