11.3 hiervor), liessen es die Beschuldigten nun aber nicht mehr beim blossen Erstellen von Rechnungen und Vereinbarungen bewenden. Sie schritten nunmehr zur Tat und beglichen mit dem Betrag, den sie mit der Saldierung des Geheimkontos «zur Verfügung» hatten, nicht nur die bereits am 7. Dezember 2010 gestellte Rechnung, sondern zu weiten Teilen auch die (erst am gleichen Tag kreierte) Rechnung vom 23. Dezember 2010. Dies führte dazu, dass die Mittel auf dem Geheimkonto nach der Saldierung integral an die N.________AG – und damit an eine Gesellschaft, die sich im alleinigen Machtbereich des Beschuldigten 1 befand – flossen.