Dennoch sahen sich die Beschuldigten dazu veranlasst, der E.________ AG eine Rechnung zu stellen, die sie allerdings erstmals nicht auf den Betrag von monatlich pauschal CHF 120'000.00 beschränkten, sondern auf CHF 150'000.00 erhöhten. Entgegen der bisherigen Praxis, gemäss welcher die Pauschale jeweils um den 20. des jeweiligen Monats gestellt worden war (pag. 05 002 089), stellten die Beschuldigten der E.________ AG dieses Mal eine Akontorechnung für das ganze 1. Quartal 2011. Anders als noch anfangs Dezember 2010 (vgl. dazu Ziff. 11.3 hiervor), liessen es die Beschuldigten nun aber nicht mehr beim blossen Erstellen von Rechnungen und Vereinbarungen bewenden.