1243 Z. 3). Die Beschuldigten konnten somit keineswegs davon ausgehen, dass die N.________AG für ihre Leistungen künftig entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai / 26. Juni 2010 entschädigt würde. Wie erwähnt handelte es sich dabei um ein Dokument, welches der Beschuldigte 1 und R.________ im Hinblick auf die hälftige Aufteilung der E.________ AG geschaffen hatten und welches für letztere (sicherlich in der mittlerweile zugespitzten Situation) nicht (mehr) verbindlich war. Dennoch sahen sich die Beschuldigten dazu veranlasst, der E._____