1242 Z. 34 ff.). Die langen Verhandlungen zu den Modalitäten einer künftigen Zusammenarbeit waren gerade erst eingestellt worden und es war insbesondere mit Blick auf die mit der Einladung zur Verwaltungsratssitzung angezeigten Veränderungen höchst ungewiss, wie sich eine Zusammenarbeit gestalten würde. Was sich aber abzeichnete war, dass der Beschuldigte 1 an Einfluss im Gesamtgefüge verlieren würde, da die von ihm angestrebte 50:50-Regelung gescheitert war und der nun als Aktionär in der Gesellschaft verbleibende X.________ sich mit R.________ verbündet hatte (so auch der Beschuldigte 2, pag. 1243 Z. 3).