Dies wird von den Beschuldigten ebenso wenig bestritten, wie der Umstand, dass die Überführung dieses Betrags nach gegenseitiger Absprache/Planung passierte. Sie bringen aber vor, mit der Überweisung lediglich ausstehende Verbindlichkeiten der E.________ AG beglichen zu haben. Einerseits wurde mit der Überweisung die Rechnung vom 7. Dezember 2010 aus der angeblich entstandenen Differenz zu den an die bc.________ Firmen überwiesenen Beträgen im Zeitraum April bis Dezember 2010, welche die Beschuldigten im Namen der N.________AG ausgestellt hatten, bezahlt (pag. 04 003 035).