Anderseits bestätigt das Verhalten der Beschuldigten die – bereits in Ziff. 11.3 hiervor geäusserte – Vermutung, dass sie mit den «gesicherten» Geldern einen Zweck verfolgten, den sie den anderen Aktionären nicht offenlegen wollten. 11.5 Saldierung des Geheimkontos und Übertragung der Gelder auf die N.________AG Am 23. Dezember 2010 – und damit nur zwei Tage nachdem die Beschuldigten Kenntnis von der für den 6. Januar 2011 geplanten Abwahl des Beschuldigten 1 als CEO und dem Entzug seiner Einzelzeichnungsberechtigung erfahren hatten – schrieb der Beschuldigte 2 die AX.________ an, liess das Geheimkonto der E._____