Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, musste dem Beschuldigten 1 mit Erhalt der Mail von R.________ vom 16. Dezember 2010 klar gewesen sein, dass ihr Verhältnis nicht mehr zu kitten war. Was das Verhältnis zu X.________ angeht, musste der Beschuldigte 1 an diesem Tag wohl noch nicht definitiv damit rechnen, dass sich dieser auf die Seite von R.________ schlagen würde. Dies wurde ihm erst mit Erhalt der E-Mail vom 21. Dezember 2010 definitiv klar, als X.________ zur Verwaltungsratssitzung vom 6. Januar 2011 einlud und die Traktanden mitteilte.