Die Zeit für Verhandlungen sei definitiv abgelaufen. Er habe erwartet, dass man heute noch zur Vernunft kommen wolle. Leider seien die Bemühungen in letzter Minute geplatzt. Er und der Beschuldigte 1 seien nicht in der Lage gewesen, kleine Punkte zu bereinigen. Damit behalte jeder Aktionär seine Anteile und der ABV bleibe in Kraft (Betreff: «Es bleibt alles wie es war, alte ABV gilt, es bleiben weiter 3 Aktionäre bei E.________ AG»: pag. 13 003 344). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, musste dem Beschuldigten 1 mit Erhalt der Mail von R._____