28 mehr damit rechnen konnten, zu einem späteren Zeitpunkt auf die entsprechenden Mittel zugreifen zu können, weil ihnen eine Beschränkung ihrer Zeichnungsberechtigung in Aussicht gestellt worden war (So der Beschuldigte 2 explizit auf pag. 05 002 037 Z.665-669; vgl. dazu auch Ziff. 11.5 hiernach). Es scheint, als hätten die Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt zwar nach wie vor auf eine einvernehmliche Lösung gehofft, sich aber gleichzeitig umfassend für die Möglichkeit gewappnet, dass diese nicht zustande käme.