Auch den Beschuldigten musste die mit ihrem Vorgehen verbundene Problematik bewusst gewesen sein; anders ist es nach Ansicht der Kammer nicht zu erklären, dass sie vorerst mit der Umsetzung zuwarteten. So liessen sie die E.________ AG zu diesem Zeitpunkt weder die (fällige) Rechnung bezahlen (vgl. dazu die Frist auf pag. 04 003 035), noch erhöhten sie die von der E.________ AG an die N.________AG zu entrichtende Pauschale. Dies taten sie erst, nachdem die Vertragsverhandlungen definitiv gescheitert waren und sie nicht