Der Umstand, dass sie sich dazu veranlasst sahen, eine explizite Grundlage für die Differenzzahlungen und die Erhöhung der Pauschale zu schaffen, deutet weiter daraufhin, dass sie selber nicht davon ausgingen, dass derartige Zahlungen unter den geltenden Vereinbarungen zulässig gewesen wären. So nahmen sie mit dem Mandatsvertrag denn auch konkret Bezug auf die Regelung der Pauschalleistungen in der Geheimvereinbarung – und damit auf einen Vertrag, der zwischen dem Beschuldigten 1 und R.________ abgeschlossen worden war – und ersetzten diese durch die ihnen vorschwebende Neuregelung. Auch den Beschuldigten musste die mit ihrem Vorgehen verbundene Problematik bewusst gewesen sein;