er konnte somit kein Interesse an einem Mittelabfluss bei der E.________ AG haben. Es erstaunt vor diesem Hintergrund nicht, dass die Beschuldigten die beiden anderen Aktionäre nicht in ihr Vorhaben involvierten, sondern die Regelung hinter deren Rücken abschlossen und so ein (zivilrechtlich problematisches) In-sich-Geschäft realisierten. Der Umstand, dass sie sich dazu veranlasst sahen, eine explizite Grundlage für die Differenzzahlungen und die Erhöhung der Pauschale zu schaffen, deutet weiter daraufhin, dass sie selber nicht davon ausgingen, dass derartige Zahlungen unter den geltenden Vereinbarungen zulässig gewesen wären.