Ins Auge sticht zunächst, dass die Beschuldigten damit genau jene Regelung realisierten, die der Beschuldigte 1 zwar angestrebt hatte, aber von R.________ explizit abgelehnt worden war und mutmasslich auch von X.________ nicht akzeptiert worden wäre. Letzterer hatte ja genau in diesem Zeitraum unmissverständlich zu verstehen gegeben, er wolle seine Aktien so rasch und so gewinnbringend wie möglich verkaufen; er konnte somit kein Interesse an einem Mittelabfluss bei der E.________ AG haben.