__ AG (für sie unterschrieb der Beschuldigte 1) verpflichtete sich im Gegenzug (rückwirkend für die Zeit ab dem 1. April 2010) zur Leistung einer Mindestpauschale von CHF 120'000.00, zuzüglich «Zusatzleistungen analog der Rechnungen von BC.________ und BD.________». Wenn sich die Beschuldigten für die Rechtfertigung der umstrittenen Zahlungen von der E.________ AG an die N.________AG zu einem späteren Zeitpunkt auf diese Dokumente stützen, sind die Umstände ihrer Entstehung im Hinterkopf zu behalten: Ins Auge sticht zunächst, dass die Beschuldigten damit genau jene Regelung realisierten, die der Beschuldigte 1 zwar angestrebt hatte, aber von R.__