dies obwohl der Beschuldigte 1 in dieser Zeit gegenüber R.________ auf eine entsprechende Anfrage hin (fälschlicherweise) ein Konto mit mehr als CHF 700'000.00 an flüssigen Mitteln offengelegt hatte (E-Mail vom 16. Dezember 2010, pag. 3044 071). Das von den Beschuldigten gewählte Vorgehen erscheint des Weiteren äusserst unüblich, um einen Zugriff, wie sie ihn angeblich befürchteten, zu verhindern. Viel einfacher und transparenter wäre es gewesen, die Befürchtung in den Verwaltungsrat zu tragen, um dort geeignete Vorkehrungen zu treffen.