Wie von der Vorinstanz – auf deren Ausführungen ergänzend zu verweisen ist (S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 846 f.) – dargelegt, sind auch für die Kammer keine plausiblen Gründe für das Vorgehen der Beschuldigten auszumachen. Zunächst gibt es in den Akten weder Hinweise darauf, dass R.________ jemals einen entsprechenden Willen gegenüber dem Beschuldigten 1 geäussert hätte, noch sind Versuche eines tatsächlichen Zugriffs dokumentiert; dies obwohl der Beschuldigte 1 in dieser Zeit gegenüber R.___